Allgemeine Geschäftsbedingungen für Käufer der Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens Kovinc d.o.o.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Obligationsverhältnisse zwischen dem Unternehmen Kovinc d.o.o., Lahovče 87, 4207 Cerklje na Gorenjskem, Unternehmensnummer: 2044366000, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: SI96114568 (im folgenden Text: Kovinc d.o.o., Lahovče), welches bei Rechtsgeschäften als Hersteller/Dienstleiter (im folgenden Text: als Hersteller/Dienstleiter) auftritt, und Rechtspersonen, Einzelunternehmern oder natürlichen Personen, die bei Rechtsgeschäften als Käufer (im folgenden Text: als Käufer) von Waren oder Dienstleistungen auftreten.

1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle Verhältnisse zwischen Hersteller und Käufer (im folgenden Text auch: Vertragsparteien), außer im Fall, dass der Hersteller/Dienstleister und Käufer für einzelne Fälle besondere Absprachen erzielen. Im Zweifelsfall zählen als besondere Abmachung zwischen den einzelnen Vertragsparteien nur Vereinbarungen, die in schriftlicher Form getroffen wurden.

1.3 Als Nutzungsbedingung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, dass der Hersteller/Dienstleister sich im Verkaufsvertag, im Angebot oder in anderen Dokumenten (im folgenden Text: Rechtsgeschäft), die als Grundlage zum Geschäftsabschluss dienen, auf diese berufen hat, womit dem Käufer die Möglichkeit gegeben wurde, sich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt zu machen, unter der Voraussetzung, dass diese auch auf der Internetseite des Herstellers/Dienstleisters veröffentlicht sind oder dem Käufer, bei Rechtsgeschäftsabschluss oder davor, übergeben wurden.

1.4 Der Hersteller/Dienstleister behält das Recht vor bei einzelnen Rechtsgeschäften besondere Bedingungen festzulegen, die im Fall dieses Rechtsgeschäfts, in ihrer Geltung Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Das Angeführte gilt auch im Fall von Unstimmigkeiten zwischen Bestimmungen einzelner Rechtsgeschäfte und den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5 Der Hersteller/Dienstleister erkennt keinerlei Bedingungen des Käufers an, welcher diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht oder davon abweicht, außer wenn die allgemeinen Bedingungen es so festlegen oder im Fall, dass der Hersteller/Dienstleister sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Angebote und Bestellungen

2.1 Die Gültigkeitsdauer für Angebote des Herstellers/Dienstleisters ist auf sieben (7) Tage begrenzt, außer im Fall, dass es im Angebot anders angeführt ist.

2.2 Die Bestellung seitens des Käufers ist in schriftlicher Form an die E-Mail-Adresse, per Post an die Adresse des Herstellers/Dienstleisters, per Telefax bzw. nach unternehmerischer Standardpraxis, weiterzuleiten. Die Bestellung kann auch mündlich in Auftrag gegeben werden, jedoch nur, wenn der Käufer den Kaufpreis, als Bestellungsbestätigung, zur Gänze begleicht. Die Bestellung muss die Angebotsnummer und eine detaillierte Beschreibung des Produktes aus dem Angebot beinhalten. Des Weiteren ist notwendigerweise folgendes festzulegen: Stückzahl, gewünschte Lieferfrist, Lieferort, Zahlungsart und -Frist, wie auch obligatorische Käuferinformationen.

2.3 Die Bestellung des Käufers wird am Sitz des Herstellers/Dienstleisters, in schriftlicher oder elektronischer Form, archiviert. Auf Kundenwunsch wird der Zugang zum Original, mit Bestätigungsstempel und Unterschrift, oder der Erhalt einer Kopie, ermöglicht bzw. kann eine Bestellungskopie dem Käufer per Post, E-Mail oder Telefax übermittelt werden.

2.4 Die technische Dokumentation, Skizzen, Designs, Bilder und entsprechende Beschreibungen, die dem Käufer in der Angebotsphase oder zum Zweck der Bestellung, zugesendet werden, stellen das Eigentum des Herstellers dar. Solch eine Dokumentation steht dem Käufer nur zur internen Nutzung, gemäß Erwerbszweck, zur Verfügung. Die angeführte Dokumentation bleibt Eigentum des Herstellers/Dienstleisters, der Käufer muss sicherstellen, dass dritte Personen keinerlei Zutritt zu dieser Dokumentation haben (nicht zum Original, zur Kopie oder zu anderen multiplizierbaren Formen). Im Fall von Missbrauch behält der Hersteller/Dienstleister sich einen Anspruch auf Schadensersatz vor.

3. Vertragsabschluss

3.1 Der Hersteller/Dienstleister liefert Waren bzw. führt Dienstleistungen, im Einklang mit dem Rechtsgeschäft, aus.

3.2 Das Rechtsgeschäft zwischen dem Hersteller/Dienstleister und dem Käufer gilt alsabgeschlossen, wenn es zwischen den Vertragsparteien, bezüglich wesentlicher Bestandteile des Geschäfts, zu einer Einigung kommt bzw. wenn der Hersteller/Dienstleister seitens des Käufers eine schriftliche Erklärung erhält, die besagt, dass das Angebot des Herstellers/Dienstleisters akzeptiert wird bzw., dass die Ware bzw. Dienstleistung aufgrund des Angebots vom Hersteller/Dienstleister bestellt wird.

3.3 Wenn der Käufer Ware besonderer Eigenschaften oder besondere Dienstleistungen bestellt (z.B. Nicht-Standard-Ware bzw. Nicht-Standard-Dienstleistungen), gilt, dass solch eine Bestellung erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung seitens des Herstellers/ Dienstleisters angenommen ist.

3.4 Im Fall einer Waren- oder Dienstleistungsbestellung, bei denen während der Durchführung Änderungen möglich sind oder eine Endproduktbestätigung seitens des Käufers notwendig ist (z.B. Bestätigung vorbereiteter Muster), gilt, dass das Rechtsgeschäft nach letzter Bestätigung der Bestellungsänderung bzw. Musteränderung endgültig abgeschlossen ist. Sollten für die Vorbereitung der Warenmuster oder die Vorarbeit hinsichtlich der Dienstleistungsdurchführung größere Kosten anfallen, behält sich der Hersteller/ Dienstleister das Recht vor die Kosten für die Vorbereitung der Warenmuster oder die Vorarbeit zu verrechnen, wenn der Käufer nach Vorbereitung der Muster bzw. der Vorarbeit von der Bestellung zurücktritt.

3.5 Der Hersteller/Dienstleister kann von dem Käufer, als Sicherung der Zahlung aus einem Rechtsgeschäft, eine zusätzliche Versicherung verlangen, die mittels entsprechendem Finanzinstrument zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. In diesem Fall gilt das Rechtsgeschäft zwischen dem Hersteller/Dienstleister und dem Käufer an dem Tag als abgeschlossen, an dem der Käufer die Forderung hinsichtlich der Versicherung erfüllt und dem Hersteller/Dienstleister die vereinbarte Versicherung übermittelt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Im Fall, dass ein Rechtsgeschäft aufgrund Annahme eines einzelnen Angebots des Herstellers/Dienstleisters abgeschlossen wurde, gilt der Preis, der im Angebot angeführt ist, außer im Fall, wenn es irgendwann während des Verfahrens (vom Angebot bis zur Lieferung) zur Änderung der Bestellung seitens des Käufers oder zu anderen Bestellungsumständen kommt, die auf den Warenpreis oder Dienstleistungspreis Einfluss haben (einschließlich, nicht aber begrenzt auf: Mengenänderung, Änderung der technischen Dokumentation vom Käufer, Änderung des Materialtyps, zusätzliche Qualitätsanforderungen, Preisanstieg der Dienstleistungen von Subunternehmen usw.).

4.2 Der Hersteller/Dienstleister verpflichtet sich den Käufer schriftlich, noch vor der Warenlieferung, über Preisänderungen zu informieren.

4.3 Der Hersteller/Dienstleister erstellt für die Warenlieferung, sofort nach der Warenherausgabe bzw. spätestens binnen acht (8) Tagen nach der Herausgabe, eine Rechnung sowie eine schriftliche Bestätigung mit Lieferschein.

4.4 Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis, aufgrund einzelner Rechnungen/Kostenvoranschläge, im Einklang mit den vereinbarten Zahlungsbedingungen, auf das Betriebskonto des Herstellers/Dienstleisters zu überweisen, das auf der Rechnung/dem Kostenvoranschlag angeführt ist. Die Zahlungsfrist zählt als wesentlicher Bestandteil des Rechtsgeschäfts.

4.5 Im Fall, dass die Zahlungsfrist nicht mittels Rechtsgeschäft vereinbart wurde beginnt die Frist, für Ware mit der Verkaufsparität EXW, ab dem Tag der Warenherausgabe bzw. ab dem Tag der Rechnungsstellung. Als Zahltag gilt das Datum, an dem der Zahlungseingang auf das Betriebskonto des Herstellers/Dienstleisters erfolgt.

4.6 Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass der Hersteller/Dienstleister das Recht hat sofort und einseitig den Verkauf der Ware bzw. die Ausführung einer Dienstleistung abzulehnen, wie auch alle Bestellungen und Lieferungen einzustellen, wenn der Käufer dem Hersteller/Dienstleister gegenüber Schulden hat bzw. fälligen Zahlungsverpflichtungen, ungeachtet deren Höhe, nicht nachgekommen ist. In diesem Fall trägt der Käufer alle Kosten und Folgen, einschließlich (jedoch nicht begrenzt auf) eventueller wirtschaftlicher Schäden. Die Vertragsparteien sind sich des Weiteren darüber einig, dass der Hersteller/Dienstleister einseitig das Recht hat die Warenlieferung bzw. die Dienstleistungsdurchführung auf verzögerte Zahlung abzulehnen, wenn sich Umstände ergeben, die das Vertrauen des Herstellers/Dienstleisters in die Zahlungsfähigkeit des Käufers stark erschüttern (z.B. erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Käufers, Illiquidität des Käufers, Sperre irgendeines der Betriebskonten, Einführung eines Insolvenzverfahrens für das Unternehmen des Käufers), wenn sich der Schätzung des Herstellers/Dienstleisters nach die Bonität des Käufers verschlechtert oder wenn der Käufer auf Anforderung des Herstellers/Dienstleisters keine entsprechende Versicherung vorlegt.

4.7 Im Fall, dass irgendeines der angeführten Umstände auftreten, die im Punkt 4.6 angeführt sind, können die Vertragsparteien eine Absprache bezüglich weiterer geschäftlicher Zusammenarbeit, mit Zahlung vor Lieferung (Zahlung aufgrund Kostenvoranschlag), erzielen, wobei der Hersteller/Dienstleister sich das Recht vorbehält ein sofortiges Fälligkeitsdatum aller offenen Zahlungsverpflichtungen des Käufers festzulegen.

4.8 Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich und im Einvernehmen, dass der Hersteller/Dienstleister jegliche Schuld gegenüber dem Käufer, mit seinen Forderungen zum Käufer, die aus ihrem gemeinsamen Geschäftsverkehr entspringen, verrechnen kann. Der Hersteller/Dienstleister verpflichtet sich den Käufer schriftlich über eine Schuldverrechnung zu informieren und eine entsprechende Spezifizierung der Forderungen, die mit der Aufrechnung erloschen sind, vorzulegen.

4.9 Im Fall von Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet gesetzlich bestimmte Verzugszinsen, ab dem Tag des Verzugs bis zum Tag der Zahlung, wie auch alle Kosten, verbunden mit der Eintreibung der ausstehenden Zahlungen und Mahnungen, zu zahlen. Für jede Mahnung, die der Hersteller/Dienstleister dem Käufer wegen Zahlungsverzug übermittelt, kann er eine Kostenerstattung in Höhe von 50,00EUR verlangen.

4.10 Im Fall von unbeglichenen Schulden oder Zahlungsverzug, hat der Hersteller/ Dienstleister das Recht die Zahlungsmittel des Käufers für das Begleichen von älteren und offenen Schulden des Käufers, einschließlich Zinsen und eventueller Einziehungskosten, zu nutzen.

4.11 Der Käufer, der aus einem EU-Mitgliedstaat kommt und eine Mehrwertsteuerbefreiung verlangt, muss die gesamte notwendige Rechtsdokumentation vorlegen, die dem Hersteller/Dienstleister die Erfüllung aller gesetzlichen und finanziellen (steuerlichen) Anforderungen, in Bezug auf die Mehrwertsteuerbefreiung, ermöglicht. Das bezieht sich vor allem auf den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder irgendeine mit dem Kunden verbundene besondere Steuerbefreiung.

5. Lieferfrist

5.1 Der Hersteller/Dienstleister wird dem Käufer die vereinbarte Menge und Art der Ware liefern bzw. die Dienstleistung in vereinbarter Frist und im Einklang mit der vereinbarten Parität durchführen. Die Lieferfrist beginnt mit Rechtsgeschäftsabschluss oder ab dem Datum der endgültigen Bestellungsänderung, in den Fällen, die im Punkt 4.3 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführt sind.

5.2 Der Hersteller/Dienstleister behält sich im Fall, dass es zu Bestellungsänderungen seitens des Käufers oder zu unvorhersehbaren Hindernissen kommt, die nicht dem Willen des Herstellers entspringen, und dessen Natur wesentlich auf die Erfüllung der Verpflichtungen Einfluss nimmt, das Recht zu Änderungen der vereinbarten Lieferfrist vor. Der Hersteller/Dienstleister ist verpflichtet den Käufer unverzüglich über Entstehung und Abschaffung solcher Hindernisse zu unterrichten. Aufgrund solcher Hindernisse, über die der Käufer informiert wurde, hat der Letztere kein Recht einen Ersatz für den entstandenen Schaden, aufgrund Lieferungsverzug, zu verlangen.

5.3 Der Hersteller behält sich das Recht zu einer entsprechenden Preiserhöhung vor, wenn der Käufer eine kürzere Lieferfrist, als die im Angebot angebotene, verlangt.

5.4 Die vereinbarte Lieferfrist wird nicht als wesentlicher Vertragsbestandteil, im Sinne von Paragraph 104 des Pflichtenkodex, angesehen, außer im Fall, dass die Vertragsparteien, aufgrund besonderer Klausel (z.B.: „nicht später als“ usw.), darüber eine Vereinbarung getroffen haben.

6. Ort und Weise der Lieferung

6.1 Wenn zwischen den Vertragsparteien nicht speziell anderweitig vereinbart, verkauft der Hersteller/Dienstleister die Ware nach Parität EXW Lagerhaus am Sitz des Herstellers/Dienstleisters (Kovinc d.o.o., Lahovče).

6.2 Wenn mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht anders festgelegt, werden für die Verantwortungsübertragung bezüglich der Ware (Gefahr zufälliger Zerstörung oder Beschädigung der Ware und die Verantwortung für den Schaden), im Einklang mit der vereinbarten Parität, Bestimmungen der Handelsklauseln Incoterms 2016 eingesetzt.

6.3 Im Fall, dass der Käufer die Ware nicht in der vereinbarten Lieferfrist übernimmt, wird er vom Hersteller/Dienstleister zuerst schriftlich auf die Übernahme der Ware aufmerksam gemacht. Wenn der Käufer auch nach Ablauf von fünf (5) Arbeitstagen, nach Erhalt der ausdrücklichen schriftlichen Warnung, die bestellte Ware nicht angenommen hat, gilt die Ware als übernommen und der Hersteller/Dienstleister hat das Recht dem Käufer die bestellte Ware in Rechnung zu stellen und gleichzeitig auch eventuelle zusätzliche Kosten durch Lagerung, Verarbeitung oder Vernichtung dieser Ware zu verrechnen. Im Verzugsfall bei Warenübernahme wird die Gefahr zufälliger Zerstörung oder Beschädigung der Ware, mit dem Tag an dem der Käufer in Verzug kommt, auf diesen übertragen.

6.4 Im Paritätsfall, in dem die Transportkosten in den Preis miteingeschlossen sind, kann der Hersteller/Dienstleister, in Verbindung mit dem Verlust der Lieferung, nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn die reklamierte Ware schon auf dem Transportmittel abgelehnt wurde und wenn dokumentiert wurde, dass die Beanstandung schon vor dem Abladen eingereicht wurde. Im Fall von Reklamation wegen Transportschäden ist es notwendig, dass der Transporteur bei der Warenübernahme das Protokoll oder die Bemerkungen auf dem Annahmedokument unterzeichnet, ebenfalls müssen Bildernachweise besorgt werden, die die Warenschäden noch auf dem Transportmittel zeigen. Der Käufer muss den Transporteur und Hersteller/Dienstleister über die Schäden oder den Verlust der Lieferung benachrichtigen.

6.5 Im Fall der Parität nach der die Transportkosten bzw. die Postgebühr im Preis miteingeschlossen sind und die Sendung über die Slowenische Nationalpost (Pošta Slovenije) oder einen anderen Paketlieferanten übermittelt wird, ist der Käufer verpflichtet den Verlust, Schaden oder andere Mängel in Verbindung mit der Sendung, gemäß der Allgemeinen Durchführungsbedingungen der universalen Postdienstleistung von Pošta Slovenija bzw. gemäß den allgemeinen Bedingungen des Paketlieferanten, zu beanstanden. Andernfalls wird die Reklamation nicht berücksichtigt.

6.6 In den Fällen, in denen für das einzelne Produkt eine besondere Leitungslegung (z.B. Stromleitung beim Käufer, Leuchtmontage usw.) oder Montage notwendig ist, wobei die Ware ohne Leitung oder Montage geliefert wird, ist der Hersteller/Dienstleister dazu verpflichtet die Ware mit Anweisungen zur Leitungsverlegung bzw. Montage auszustatten. Der Hersteller/Dienstleister ist nicht für Schaden oder Kosten verantwortlich und nicht dazu verpflichtet Reklamationen anzunehmen, die mit unkorrekt verlegter Leitung oder Produktmontage in Verbindung stehen, insofern der Käufer die beigelegten Anweisungen nicht berücksichtigt.

7. Verpackung

7.1 Die Standardverpackung zur Schadenssicherung während des Transports ist im Produktpreis nicht miteingerechnet. Im Fall von Verpackungsanforderungen trägt der Käufer alle Kosten.

7.2 Die Verpackungsentsorgung nach dem Gebrauch (aus Lager / Baustelle / anderswo) stellt keine Kosten für den Hersteller/Dienstleister dar.

8. Reklamationen und Haftung

8.1 Der Käufer ist verpflichtet Kontrollen bezüglich Warenmenge und -Qualität, unmittelbar nach Erhalt der Ware, durchzuführen. Mögliche offensichtliche Fehler ist der Käufer verpflichtet schriftlich, mittels Reklamationsprotokoll, sofort nach Annahme, zu beanstanden, anderenfalls gilt die Ware als angenommen und spätere Reklamationen offensichtlicher Fehler sind nicht mehr möglich. Das Protokoll, mit dem Warenfehler, die durch den Transport entstanden, reklamiert werden, muss auch seitens des Transporteurs unterzeichnet werden, wobei alle Schäden notwendigerweise mit Hilfe von Fotos dokumentiert werden müssen, so dass ersichtlich ist, dass es während des Transports zur Beschädigung kam.

8.2 Für Ware, die persönlich im Lager des Herstellers/Dienstleisters übernommen wird, werden spätere Reklamationen nicht anerkannt.

8.3 Versteckte Fehler muss der Käufer umgehend, nach Entdeckung, bemängeln. Der Hersteller/Dienstleister haftet nicht für Fehler, die sich nach Auslauf von sechs (6) Monaten ab Warenübernahme bzw. Dienstleistungsdurchführung zeigen.

8.4 Beanstandungen seitens des Käufers werden nur dann vom Hersteller/Dienstleister berücksichtigt, wenn diese schriftlich, rechtzeitig eingereicht und im Sinne der Bestimmungen des Pflichtenkodex begründet werden. Reklamationen sind immer in schriftlicher Form zu erstellen, mittels E-Mail oder per Einschreiben an die Firmenadresse des Herstellers/ Dienstleisters zu senden, einschließlich Reklamationsprotokoll und Rechnungskopie, wie auch detaillierter Beschreibung des Schadens bzw. des Fehlers am Produkt, wobei dem Hersteller/Dienstleister ermöglicht werden muss die reklamierte Ware in einer Frist von mindestens zehn (10) Arbeitstagen, nach Erhalt der Reklamation, zu überprüfen. Der Hersteller/Dienstleister ist nicht verpflichtet unzutreffend bzw. unvollständig dokumentierte Reklamationen zu behandeln.

8.5 Der Hersteller/Dienstleister ist dazu verpflichtet auf Beanstandungen zu reagieren und ein Verfahren der Reklamationsbehandlung, so schnell wie möglich, jedoch spätestens in einer Frist von zehn (10) Arbeitstagen, ab Tag des Reklamationseingangs, einzuleiten. Die Reklamation muss in einer vernünftigen Frist gelöst werden, das heißt in einer Frist, die objektiv gesehen notwendig ist Verfahren durchzuführen, die für das Feststellen der tatsächlichen Sachlage und die Reklamationslösung notwendig sind.

8.6 Der Käufer darf dem Hersteller/Dienstleister die beanstandete Ware nicht ohne dessen schriftliche, vorangehende Genehmigung zurückgeben, Der Käufer ist verpflichtet die Ware bis zur Lösung der Reklamation bei sich zu behalten und damit sorgfältig umzugehen, andernfalls hat der Hersteller/Dienstleister das Recht die Reklamation abzulehnen.

8.7 Der Hersteller/Dienstleister behält sich das Recht vor Reklamationen in den folgenden Fällen abzulehnen:

  • wenn festgestellt wird, dass die Nutzlosigkeit oder Beschädigung des Produktes aus unkorrekter oder fahrlässiger Handhabung seitens des Käufers hervorgeht, bei mechanischen Schäden und Störungen im Fall höherer Gewalt;
  • wenn die Ware nicht in der Verpackung zurückgegeben wird;
  • wenn der Hersteller den Käufer auf die Möglichkeit einer Nichtkonformität in Hinsicht auf technische Anforderungen seitens des Käufers aufmerksam gemacht hat und Letzterer den Hinweis nicht berücksichtigt hat;
  • wenn die Ware unsachgemäß ausgewählt oder in Kombination mit Produkten anderer Hersteller eingesetzt wurde;
  • wenn die Ware unsachgemäß gelagert oder positioniert wurde.

8.8 Im Fall einer begründeten Reklamation steht dem Hersteller/Dienstleister zur Wahl, den Fehler abzuschaffen oder einen Ersatz zu leisten. Der Hersteller/Dienstleister legt fest, ob er die fehlerhafte Ware mit neuer Ware ersetzt oder für die Abschaffung des Fehlers an der ersten Ware sorgt oder ob er den Kaufpreis senkt, aufgrund dessen eine Gutschrift vom Hersteller/Dienstleister ausstellt wird.

8.9 Der Hersteller/Dienstleister haftet für keinerlei Art von Schaden, nicht für direkten oder indirekten, der für den Käufer als Folge von seinen Verzügen oder Fehlern bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstehen könnte, vor allem nicht für Schaden wegen falschen oder ungenauen Angaben, Spezifikationen, Projekten oder irgendwelcher anderen Angaben, die seitens des Käufers gemacht wurden, außer im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung seitens des Herstellers/Dienstleisters.

8.10 Für Schaden, der nicht direkt an der Ware entstanden ist, übernimmt der Hersteller/Dienstleister keine Haftung, vor allem nicht für indirekten Schaden bzw. Kosten, für einen Gewinnausfall und/oder anderen Vermögens- / und Nichtvermögensschaden des Käufers. Die beschriebene Haftungsbegrenzung gilt für den Fall, dass der Schaden vorsätzlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit zustande kam. Der Haftungsausschluss gilt auch für Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Herstellers/Dienstleisters.

8.11 Der Wert des Anspruchs, den der Käufer aufgrund der Warenreklamation und/oder des entstandenen Schadens durch Fehler und/oder des Verzugs bei Erfüllung der Vertragsverpflichtungen fordert, kann den Wert der gelieferten Ware nicht übersteigen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die verkaufte Ware bleibt auch nach Übergabe an den Käufer Eigentum des Herstellers/Dienstleisters und zwar solange bis der gesamte Kaufpreis und alle eventuellen anderen Verpflichtungen, ungeachtet der Grundlage, bezahlt sind.

9.2 Im Fall der Leitungslegung oder Montage der Produkte des Herstellers/Dienstleisters auf andere Produkte behält sich der Hersteller/Dienstleister das Eigentumsrecht, auch gegenüber einem Teil dieser Produkte oder gegenüber einem proportionalen Teil eines neuen Produktes, vor. Das gilt auch im Fall, wenn der Käufer die Ware ausarbeitet, umarbeitet, einbaut oder in irgendeiner anderen Weise die Identität der Ware ändert.

9.3 Der Käufer muss die Ware, die Gegenstand des Eigentumsrechts vom Hersteller/Dienstleister ist, sachgemäß lagern und entsprechend vor ungünstigen Wettereinflüssen, Feuer, Diebstahl usw. schützen.

9.4 Wenn der Käufer in dieser Zeit Ware oder andere Produkte, an die die Ware im Sinne von Punkt 9.2 geführt oder montiert war, an irgendwelche dritte Personen verkauft, tretet er dem Hersteller/Dienstleister alle Forderungen ab, die er aus dem Verkauf gegenüber diesen dritten Personen erhält. Über die Entstehung dieser Forderungen wird der Käufer den Hersteller/Dienstleister unverzüglich benachrichtigen. Mit den abgetretenen Forderungen kann der Hersteller/Dienstleister seinen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung, zusammen mit Zinsen und Kosten, begleichen. Wenn ein Überschuss an finanziellen Mitteln eingetrieben wird, ist der Hersteller/Dienstleister verpflichtet diese am nächsten Tag dem Käufer auszuhändigen. Wenn der Käufer den Kaufpreis zur Gänze zahlt, oder nach der vollständigen Zahlung aus einem Teil der abgetretenen Forderungen dem Hersteller/Dienstleister noch andere abgetretene Forderungen übrigbleiben, muss er diese dem Käufer umgehend zurück abtreten.

9.5 Wenn gegen den Käufer ein Konkursverfahren oder Liquidationsverfahren oder Zwangsausgleichverfahren eingeleitet wurde, behält der Hersteller/Dienstleister das Eigentumsrecht auf die Ware, in Höhe der Summe aller ausstehenden Forderungen des Herstellers/Dienstleisters gegenüber dem Käufer, die aus der Warenlieferung oder der Dienstleistungserbringung resultiert.

9.6 Im Fall, dass die Zahlung der gelieferten Ware mittels Finanzinstrumenten versichert ist, endet das Eigentumsrecht des Herstellers/Dienstleisters nur nach Zahlung seitens des Käufers oder nach erfolgreicher Geltendmachung des Versicherungsinstruments.

9.7 Wenn der Käufer die untereinander ausgemachten Vereinbarungen nicht berücksichtigt, vor allem bei Zahlungsverzug, hat der Hersteller/Dienstleister das Recht die Ware zurückzunehmen. Damit ist nicht gemeint, dass der Hersteller/Dienstleister von dem Rechtsgeschäft abgetreten ist, außer, wenn das bei der Warenübernahme ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

9.8. Der Eigentumsvorbehalt aus dem Kapitel 9. gilt für die gesamte Ware, die der Hersteller/Dienstleister verkauft, ungeachtet dessen, ob der Eigentumsvorbehalt auf der ausgestellten Rechnung, für die gelieferte Ware, angeführt ist.

10. Garantie

10.1 Wenn der Hersteller/Dienstleister für das Funktionieren des Produktes mit einer Garantie haftet, gelten für die Inanspruchnahme der Garantie Bedingungen, die im Garantieschein oder auf der Rechnung angeführt sind.

10.2 Die Garantie gilt nicht für Produkte, die während des Transportes, wegen unsachgemäßer Montage oder Nutzung unter, im Vergleich zu den Daten aus Nachfrage oder Bestellung des Käufers, unnormalen Umstanden beschädigt wurden und im Fall der Missachtung von Herstelleranweisungen bezüglich Nutzung und Wartung.

10.3 Im Fall eines Warenübernahmeverzugs, der durch den Käufer veranlasst wird, beginnt die Garantiezeit mit dem Tag zu laufen, an dem der Käufer in Verzug gerät.

11. Höhere Gewalt

11.1 Der Hersteller/Dienstleister ist im Fall höherer Gewalt nicht verpflichtet Dienstleistungen durchzuführen bzw. dem Käufer vertraglich festgelegte Warenmengen und -Arten zu liefern und auch nicht die Lieferfrist einzuhalten. Der Hersteller/Dienstleister trägt auch keine Verantwortung für den Schaden der aufgrund höherer Gewalt entstanden ist. Als höhere Gewalt gelten Umstände zu denen es aus Gründen kommt, die außerhalb der Natur der Sache liegen und deren Wirkung man nicht erwarten, verhindern oder ausweichen kann (unvorhersehbares und unbeherrschbares äußerliches Geschehen).

11.2 Der Hersteller/Dienstleister muss den Käufer über die Unfähigkeit, das Rechtsgeschäft wegen Auftreten höherer Gewalt durchzuführen, schriftlich benachrichtigen.

11.3 Während die höhere Gewalt andauert ruhen die Vertragsverpflichtungen, außer in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen für die schon gelieferte Ware bzw. schon ausgeführte Dienstleistung.

11.4 Im Fall, dass die höhere Gewalt mehr als einen (1) Monat andauert, vereinbaren die Vertragsparteien das weitere Schicksal des Rechtsgeschäfts. Wenn die Vertragsparteien keinen Konsens erzielen können, hat jede von ihnen das Recht, mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei, das Rechtsgeschäft einseitig zu kündigen.

12. Rücktritt vom Rechtsgeschäft

12.1 Der Hersteller/Dienstleister kann vom Rechtsgeschäft, ohne Kündigungsfrist, in folgenden Fällen zurücktreten:

  • a) wenn der Käufer die übernommenen Verpflichtungen, die aus dem Rechtsgeschäft ausgehen, nicht erfüllt oder diese verletzt und nicht ausführt bzw. die Pflichtverletzungen auch nicht in der zusätzlichen Frist, nach der vorangehenden Mahnung seitens des Herstellers/ Dienstleisters, abschafft;
  • b) wenn der Kunde die Zahlung, die aus dem Rechtsgeschäft bzw. angenommenen Angebot ausgeht, in der Frist und auch nach Mahnung seitens des Herstellers/Dienstleisters, nicht durchführt;
  • c) wenn der Käufer, trotz Forderung seitens des Herstellers/Dienstleisters, keine entsprechende oder zusätzliche Zahlungsversicherung oder eine korrigierte Zahlungsmethode besorgt;
  • d) wenn gegen den Käufer ein Konkurs- oder Liqudidationsverfahren bzw. Zwangsversteigerungsverfahren oder ein Verfahren zur Auflösung der Gesellschaft eingeleitet wurde;
  • e) wenn der Käufer, nach Einschätzung des Herstellers/ Dienstleisters, insolvent ist, obwohl die Insolvenz nicht mittels Gerichtsbeschluss festgestellt wurde oder wenn andere Gründe existieren, aus denen der Hersteller/ Dienstleister begründet darauf schließen kann, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgehen kann;
  • f) wenn der Käufer mit seiner Tätigkeit aufhört;
  • g) wenn gegen den Käufer eine gerichtliche Vollstreckungsanordnung, zum Zweck der Schuldentilgung, erteilt wurde und seine Betriebskonten aus diesem Grund mehr als sieben (7) Tage blockiert waren;
  • h) wenn es nach Einschätzung des Herstellers/Dienstleisters zu solch einer negativen Entwicklung im wirtschaftlichen/rechtlichen oder personellen Bereich des Käufers kommt oder andere solche Umstände auftreten, die den Hersteller/Dienstleister in eine wesentlich ungünstigere Lage bringen oder bringen könnten oder das Vertrauen des Herstellers/Dienstleisters in den Käufer und/oder seine Fähigkeit, die Zahlungspflichten zu erfüllen, stark erschüttern bzw. die auf irgendeine Weise das Erfüllen der Käuferpflichten gefährden, erschweren oder verhindern könnten;
  • i) sofern die Umstände sich soweit geändert haben, dass in deren Rahmen der ursprüngliche Zweck des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr erreicht werden kann;
  • j) in anderen Fällen, die im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im gemeinsamen Vertrag oder in anderen Fällen, angeführt im Angebot des Herstellers/ Dienstleisters, festgelegt sind.

12.2 Im Fall, dass der Hersteller/Dienstleister vom Rechtsgeschäft zurücktritt, ist der Käufer verpflichtet fällige und offene Zahlungsverpflichtungen zu begleichen, die gesamte bisher gelieferte Ware und durchgeführte Dienstleistungen zu bezahlen, wie auch in den Fällen aus den Absätzen a), b), c), d), e), f), g) und h) des Punktes 12.1, alle Kosten und Schäden zu erstatten, die wegen dem Zurücktritt für den Hersteller/Dienstleister entstanden sind.

12.3 Der Käufer kann in folgenden Fällen vom Rechtsgeschäft zurücktreten:

  • a) wenn der Hersteller/Dienstleister Unfähigkeit wird die Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft zu erfüllen;
  • b) wenn die Durchführung des Rechtsgeschäftsgegenstands wegen höherer Gewalt verschoben wird und die Vertragsparteien sich hinsichtlich des zukünftigen Schicksals in Bezug auf das Rechtsgeschäft, gemäß Punkt 11.4, nicht einigen können;
  • c) wenn der Käufer vor hat den Verkauf der Produkte, die der Hersteller/Dienstleister als Nicht-Standardprodukte, eigens für den Käufer und auf längere Zeit, herstellt, einzustellen, unter der Bedingung alle offenen Zahlungsverpflichtungen, wie auch noch nicht fällige Zahlungsverpflichtungen, zu begleichen und alle Teile zu kaufen, die im Einklang mit den gesamten Bestellungstypen produziert wurden (auch Rahmenbestellungen oder Ankündigungen).

12.4 Die Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung muss mittels Einschreibebrief, deren Gültigkeit mit dem Tag der Übergabe an die andere Vertragspartei, im Fall, dass eine Übergabe nicht möglich ist, mit dem Tag des erstmaligen, nicht erfolgreichen Überreichungsversuchs des Einschreibebriefs beginnt, eingereicht werden.

12.5 Im Fall, dass das Rechtsgeschäft aus irgendeinem Grund eingestellt wird, bleiben alle Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Geltung, die während der Vertragsgültigkeit erworben wurden oder entstanden sind, insofern das Rechtsgeschäft oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen es nicht anders festlegen. Die Bestimmung dieses Punktes greift in keinerlei andere Rechte ein, die die Vertragspartei aufgrund geltender Vorschriften hätte.

13. Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Personaldaten

13.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet die Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, mit denen sie sich im Rahmen der Verpflichtungsdurchführung, ausgehend aus dem Rechtsgeschäft, im Einklang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, bekannt gemacht haben, zu schützen und keinen dritten, unautorisierten Parteien offen zu legen.

13.2 Geschäftsgeheimnisse schließen alle Dokumente und Daten mit ein, die mit Rechtsgeschäften zusammenhängen, wie auch alle Geschäftsverhältnisse die daraus hervorgehen. Als Geschäftsgeheimnis gelten neben den Daten, die mittels allgemeiner Akten beider Vertragsparteien festgelegt sind, auch alle Angaben, die offensichtlich einen substantiellen Schaden anrichten würden, wenn diese unautorisierten Parteien offengelegt werden würden.

13.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich dazu ihre Angestellten, die einen Zutritt zu dem Inhalt dieses Verhältnisses und im Rahmen ihrer Positionen bei deren Ausführung Anteil haben, über die Vertraulichkeit aller Dokumente und Daten aufzuklären.

13.4 Der Käufer erklärt, dass der Bereich des Personaldatenschutzes, im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung, geregelt ist. Der Hersteller/Dienstleister verpflichtet sich dazu alle Personaldaten, die ausschließlich zum Zweck des Warenverkaufs (Bestellungskontrolle, Warenlieferung und Ähnliches) dienen, zu schützen.

13.5 Die Pflicht des Datenschutzes in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse und Personaldaten endet auch nicht nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses beider Vertragsparteien.

13.6 Im Fall von Verpflichtungsverletzungen, hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Personaldaten, haftet die Vertragspartei für den Schaden, der für die andere Vertragspartei entstehen könnte, und verpflichtet sich dazu, der anderen Vertragspartei den gesamten entstandenen Schaden zu decken.

14. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

14.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auf unbefristete Zeit bzw. bis zur Geltendmachung neuer bzw. geänderter allgemeiner Geschäftsbedingungen.

14.2 Der Hersteller/Dienstleister behält sich das Recht zu Bestimmungsänderungen im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

14.3 Im Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder zur Gänze ungültig oder undurchführbar werden oder sich als solche erweisen sollten, nimmt das keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Durchführbarkeit restlicher Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

14.4 Der Hersteller/Dienstleiter wird den Käufer über die beabsichtigten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. Geltendmachung neuer allgemeiner Geschäftsbedingungen, mittels Veröffentlichung auf der Internetseite des Herstellers/Dienstleiters https://www.kovinc.de/, mindestens vierzehn (14) Tage vor der vorgesehenen Geltendmachung der Änderungen bzw. der neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen, darüber informieren.

14.5 In Verbindung mit der angekündigten bzw. veröffentlichten Geltendmachung neuer oder geänderter allgemeiner Geschäftsbedingungen kann der Käufer das gültige Rechtsgeschäft auf solch eine Art kündigen, dass er eine schriftliche Erklärung zur Kündigung, vor der geplanten Inkraftsetzung der neuen oder geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit einer Kündigungsfrist von sechzig (60) Tagen, abgibt.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Hersteller/Dienstleiter und Käufer verbinden nur die Verpflichtungen, die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführt sind bzw. zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart sind, und des Weiteren auch die Bestimmungen des Obligationenrechts, anderer Gesetzte und Vorschriften, die zwingender Natur sind.

15.2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet Datenänderungen, in Bezug auf den Firmensitz oder eventuelle andere Angaben, der anderen Vertragspartei unverzüglich und in schriftlicher Form mitzuteilen.

15.3 Für die Erklärung und Beurteilung aller Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie auch für das Regeln von Verhältnissen aus allen Rechtsgeschäften, die davon ausgehen, wird das Recht der Republik Slowenien eingesetzt. Die Nutzung der Bestimmungen aus dem UN-Kaufrecht (CISG) ist mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.

15.4 Die Vertragsparteien werden Streitigkeiten bezüglich gemeinsamer Rechtsgeschäfte in gegenseitigem Einvernehmen, im Fall eines Scheiterns jedoch diese vor dem sachlich zuständigen Gericht in Ljubljana lösen.

15.5 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können in mehreren Sprachen verfasst sein. Im Fall von Unklarheiten oder Unstimmigkeiten ist immer die verfasst slowenische Version ausschlaggebend.

15.6 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite des Herstellers/Dienstleiters https://www.kovinc.de/ veröffentlicht und gelten ab dem 1.10.2016.

 

Cerklje na Gorenjskem, am 30. 9. 2016

Kovinc d.o.o.
Damjan Žvelc
Direktor